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COVID-19 - Aufhebung der (meisten) Massnahmen

Publiziert am Donnerstag, 17. Februar 2022

Ab Donnerstag, 17. Februar 2022 sind folgende schweizweite Schutzmassnahmen aufgehoben:
-die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen

-die Maskenpflicht am Arbeitsplatz

-die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G- und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen

-die Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen

-die Einschränkungen privater Treffen

Maskenpflicht

Es gilt eine Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen wie Spitälern, Alters- und Pflegeheimen, Rehabilitations- und Langzeitpflegeinstitutionen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis 12 Jahre sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Altersheimen. Ebenfalls Personen, die nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz oder dem Psychologieberufegesetz zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist.

Des Weiteren gilt:

Befolgen sie weitern die Hygiene und Verhaltensregeln. Denn vor einer Ansteckung schützen Sie sich am besten, indem Sie die Hànde regelmässig mit Seifa waschen und Abstand halten.

Für sämtliche Betriebe und Dienstleister gilt die strenge Beachtung der Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und sozialer Distanz