Begegnungszone
In Begegnungszonen geniessen Fussgängerinnen und Fussgänger Vortritt gegenüber dem Fahrverkehr.
Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h, und das Parkieren ist nur an den gekennzeichneten Stellen erlaubt.
In Wohnquartieren steht die Verkehrsfläche den Menschen für Spiel und Sport zur Verfügung.
In Geschäftsbereichen ermöglicht das fussgängerfreundliche Verkehrsregime ein angenehmes und sicheres Flanieren. Fussgänger können die Fahrbahn überall queren, dürfen Fahrzeuge aber nicht unnötig behindern.
Die Begegnungszone ist in der Schweiz seit dem 1. Januar 2002 zugelassen. Die Signalisationsverordnung (SSV) beschreibt den Einsatz und die Regeln für die Einführung solcher Zonensignalisationen. Begegnungszonen dürfen auf Nebenstrassen in Bereichen mit Wohn- und/oder Geschäftsnutzung eingerichtet werden.